AGB

01 Geltungsbereich

(1) Die Agentur Angela Recino, Bewegte Kommunikation, Steinkaule 3, 53757 Sankt Augustin (nachfolgend nur „die Agentur“) erbringt alle Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, gelten diese Geschäftsbedingungen auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Agentur diese schriftlich bestätigt. Die Angestellten der Agentur sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.

(3) Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten als nicht vereinbart, es sei denn, diesen wurde von der Agentur ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die hiesigen Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen an diesen vorbehaltlos erbringt.

02 Vertragsgrundlage

(1) Sämtliche Leistungen der Agentur basieren auf den individuellen Wüschen und Bedürfnissen des jeweiligen Auftraggebers. Auf Grundlage der Angaben des Auftraggebers wird ein auftraggeberspezifisches Leistungsangebot erstellt.

(2) Bestellungen und Aufträge des Auftraggebers stellen verbindliche Angebote an die Agentur dar. Ein für die Agentur verbindlicher Vertrag kommt jedoch erst mit Zusendung der Auftragsbestätigung oder mit Ausführung der Leistung zustande. Sofern die Agentur dem Auftraggeber ein Angebot zur Ausführung von Leistungen unterbreitet hat; kommt der Vertrag über diese Leistung mit Annahme des Angebotes durch den Auftraggeber zustande.

(3) Der Auftraggeber ist allein verantwortlich dafür, dass die Leistungsbeschreibung seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine Leistungsanforderung nicht realisierbar ist. Vorgaben des Auftraggebers sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden sind.

03 Vergütung und Zahlung

(1) Die Vergütung wird im Vertrag individuell schriftlich geregelt. Je nach individueller Vereinbarung kann sie pauschal oder nach Stunden-Einsatz erfolgen.

(2) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

(3) Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Folgen des Verzugs gelten die gesetzlichen Regeln.

04 Leistungen / Leistungsänderungen

(1) Im Rahmen der übernommenen Kreativ- und Design-Leistung besteht Gestaltungsfreiheit, das heißt, die Agentur ist berechtigt, im Rahmen der Vorgaben des Auftraggebers frei zu entscheiden, welche konkreten Ausgestaltung das vom Auftraggeber gewünschte Ziel am besten erreicht.

(2) Im Falle der Änderungen der Vorgaben, der Umgebung oder Projektziele bzw. der Umsetzung desselben verpflichten sich die Parteien, ein Change Request-Verfahren durchzuführen. Hierbei gelten die in dem ursprünglichen Auftrag definierten Zielvorgaben so lange als maßgeblich, bis die Parteien hiervon abweichende Zielvorgaben schriftlich vereinbart und von den jeweils autorisierten Vertretern haben unterzeichnen lassen. Änderungen an den Zielvorgaben oder dem Status des Projekts führen in der Regel zu einer Anpassung der zu erwartenden Kosten. Näheres hierzu vereinbaren die Parteien gesondert.

05 Lieferzeiten, Lieferumfang Abnahme

(1) Liefertermine und -fristen sind unverbindlich und gelten als nur annähernd vereinbart, soweit sie nicht von der Agentur ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Einhaltung der von der Agentur angegebenen Liefer- und Erfüllungszeiträume setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus, insbesondere die Bereitstellung erforderlicher Informationen und Unterlagen zur Projektumsetzung, sofern dies vereinbart ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Agentur kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist bereits im Vertrag für die Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit ausdrücklich als Fixtermin schriftlich vereinbart.

(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt oder Streik oder Aussperrung zurückzuführen ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Agentur nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Gerät der Auftraggeber mit der Erfüllung von erforderlichen Mitwirkungshandlungen in Verzug, so verlängern sich die Liefer- und Erfüllungsfristen der Agentur um einen entsprechenden angemessenen Zeitraum.

(4) Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit sich daraus Nachteile für den Gebrauch nicht ergeben und dies dem Auftraggeber nach den Umständen nicht unzumutbar ist.

(5) Ein Werk ist vertragsmäßig hergestellt, wenn es den Anforderungen im Einzelvertrag entspricht. Der Auftraggeber erklärt sodann unverzüglich schriftlich die Abnahme. Anderenfalls setzt ihm die Agentur eine angemessene Frist. Mit Ablauf dieser Frist gilt das Werk als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht erklärt, keine Gründe für eine verspätete oder verlängerte Funktionsprüfung nennt oder keine Nachfrist gesetzt hat. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die Leistungen der Agentur nutzt, ohne die Abnahme erklärt zu haben.

06 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für die Agentur kostenfrei erbracht werden.

(2) Die der Agentur vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von der Agentur unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist. Der Auftraggeber ist somit allein verantwortlich für seine Materialien und Inhalte und versichert, dass diese keine Rechte Dritter verletzen.

(3) Der Auftraggeber stellt die Agentur von jeglichen Ansprüchen Dritter, die gegen die Agentur aufgrund der Verwendung der rechtsverletzenden Materialien und/oder Inhalte des Auftraggebers gestellt werden, vollumfänglich frei. Kosten und Aufwendungen, die der Agentur aufgrund der geltend gemachten Ansprüche Dritter entstehen, die auf der Verwendung von rechtsverletzenden Materialien und/oder Inhalten des Auftraggebers beruhen, trägt der Auftraggeber.

07 Laufzeit, Beendigung von Verträgen

(1) Zwischen der Agentur und dem Auftraggeber geschlossenen Dienstverträge treten mit ihrer Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft und werden – sofern nicht anders vereinbart – auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Sofern dem entgegen zwischen der Agentur und dem Auftraggeber eine bestimmte Vertragslaufzeit fest vereinbart worden ist, kann eine vorzeitige Auflösung des Vertrages nur im Einvernehmen beider Parteien geschehen. Die Agentur ist hierbei berechtigt, den ihr durch die vorzeitige Auflösung des Vertrages entgangenen Gewinn und sonstige Aufwendungen im Wege des Schadensersatzes geltend zu machen.

(3) Werkverträge sind mit Erstellung des Werkes vollendet. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag zur Erstellung eines Werkes bereits vor Vollendung, schuldet er der Agentur die vereinbarte Vergütung auch dann, wenn der bis dahin erbrachte Teil der Leistung für den Auftraggeber nicht von Nutzen ist. Die Agentur muss sich von der vereinbarten Vergütung jedoch dasjenige in Abzug bringen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

(5) Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Textform.

08 Verpflichtung zur Geheimhaltung

Vertrauliche Informationen im Sinne dieses Abschnitts sind alle Informationen, die schriftlich als vertraulich gekennzeichnet sind oder die zum Zeitpunkt der Offenlegung mündlich als vertraulich bezeichnet werden und in einer schriftlichen Benachrichtigung, die bei dem betroffenen Vertragspartner innerhalb von 30 Tagen nach Offenlegung eingegangen sein muss, als vertraulich bezeichnet sind.

(1) Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies von dem betroffenen Vertragspartner zu vertreten ist; oder (b) dem betroffenen Vertragspartner vor der Offenlegung bereits bekannt waren und weder direkt noch indirekt vom offen legenden Vertragspartner bereit gestellt wurden; oder (c) dem betroffenen Vertragspartner von einer dritten Partei ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig bereit gestellt werden; oder (d) per Gesetz oder richterlicher Anordnung offen gelegt werden müssen, vorausgesetzt der offen legende Vertragspartner benachrichtigt den betroffenen Vertragspartner über eine solche Notwendigkeit, so dass dieser die entsprechenden Maßnahmen zur Abwehr ergreifen kann.

(2) Die Vertragspartner vereinbaren, die vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners für die Laufzeit der Geschäftsbeziehung und darüber hinaus für die Dauer von 3 Jahren nach Ablauf derselben vertraulich zu behandeln. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners in keiner Form einer dritten Partei zugänglich zu machen und die vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners ausschließlich zum Zweck der Ausführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden. Beide Vertragspartner unternehmen alle notwendigen Schritte, um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen nicht von Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vertragswidrig gebraucht, veröffentlicht oder weitergegeben werden.

09 Nutzungsrechte

(1) Die Agentur gewährt dem Auftraggeber aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung an den erbrachten Leistungen das Recht, die Leistungen für die dem Vertrag zugrundeliegenden Zwecke im vertraglich vereinbarten Umfang und für die vertraglich vereinbarte Dauer innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte oder die Erteilung von Unterlizenzen ist honorarpflichtig und nur zulässig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist oder sich aus dem Vertragszweck eindeutig ergibt.

(2) Ohne gesonderte Gestattung ist der Auftraggeber zur Veränderung oder Bearbeitung der erbrachten Leistungen nicht berechtigt. Änderungen und Bearbeitungen, die zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind, bleiben hiervon ausgenommen.

(3) Sofern nicht anders vereinbart, erhält der Auftraggeber das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht zur Nutzung der Leistungsergebnisse der Agentur in dem vertraglich dafür vorgesehenen Umfang und der dafür vorgesehenen Umgebung. Die Verwendung der Leistungsergebnisse für andere als vertraglich vereinbarte oder neue bzw. unbekannte Nutzungsarten bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
(4) Dem Auftraggeber werden kein Eigentums- und keine Nutzungsrechte an Zeichnungen, Entwürfen, Layouts, Software und sonstigen Materialien und Unterlagen eingeräumt, die dem Auftraggeber nur im Rahmen von Angeboten und Vertragsverhandlungen zur Präsentation übergeben wurden. Die Weitergabe solcher Unterlagen an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Agentur. Ohne gesonderte ausdrückliche Vereinbarung ist die Agentur nicht zur Herausgabe von zur vertraglichen Leistung führenden Zwischenergebnissen, Entwürfen, Layouts, Quellcodes etc. verpflichtet.

(5) Die Entwürfe, Illustrationen und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung ist die Agentur berechtigt, Schadensersatz in Höhe der Vergütung zu verlangen, die für die Erstellung des ursprünglichen Werkes angefallen ist. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche wird ausdrücklich vorbehalten. Dem Auftraggeber steht das Recht zu, nachzuweisen, dass der Agentur ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

(6) Der Agentur ist es nach Rücksprache und Einverständnis des Auftraggebers erlaubt, die erstellten Werke auf seiner Homepage als Referenz zu verwenden. Dies wird auf der Homepage auch als solche deklariert.

(7) In der Regel nutzt die Agentur keine GEMA-pflichtigen Musiken. Auf Wunsch des Auftraggebers kann GEMA-pflichtige Musik jedoch genutzt werden, dann tritt der Auftraggeber als GEMA-Partner auf, und die Agentur berät auf dem Weg dorthin.

10 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Agentur behält sich das Eigentum an allen Arbeitsergebnissen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Auftraggeber vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn die Agentur sich hierauf nicht stets wiederum ausdrücklich beruft.

(2) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber die Agentur unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Leistungen der Agentur gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

(3) Die Agentur verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

11 Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, setzen die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen ab Ablieferung schriftlich gegenüber der Agentur zu rügen.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von der Agentur gelieferten Arbeitsergebnisse beim Auftraggeber. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche aufgrund von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung seitens der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(3) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers, der Unternehmer ist, beschränken sich auf die Nacherfüllung der mangelhaften Leistung als solche und umfassen nicht den Ersatz von Mangelfolgeschäden sowie Kosten im Zusammenhang mit der Installation oder Inbetriebnahme von im Wege der Nacherfüllung gelieferter Sachen.

(4) Die Nacherfüllung erfolgt bei Vorliegen eines Mangels nach Wahl der Agentur durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Sache.

12 Haftung

(1) Die Agentur haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, für Schäden aufgrund von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen sowie Arglist und für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.

(2) Die Agentur haftet dahingegen für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden nur, soweit diese auf der Verletzung von Rechten, die dem Auftraggeber nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind und/oder auf der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten), beruhen. In einem solchen Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den jeweiligen Auftragswert begrenzt.

(3) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

13 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

14 Designleistungen

Sofern Leistungen der Agentur Designleistungen beinhalten oder andere Inhalte aufweisen, die eine Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse bewirken können, ist allein der Auftraggeber zur Erfüllung der damit verbundenen Abgaben und Auflagen verpflichtet. Die Agentur ist nicht angehalten, den Auftraggeber auf eine solche Abgabepflicht bei Auftragserteilung hinzuweisen, es sei denn, für die Agentur ist eine solche Abgabepflicht bereits bei Auftragsvergabe offenkundig erkennbar.

15 Schlussbestimmungen

Verträge oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Dies gilt auch für eine Abbedingung der Schriftform. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

(2) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur.

(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für beide Teile für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch für Wechsel- und Scheckklagen – Siegburg/Bonn. Die Agentur ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Sankt Augustin, März 2024

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