Acerca de

Vertraulichkeitserklärung
Angela Recino Bewegte Kommunikation, Steinkaule 3, D - 53757 Sankt Augustin
Diese Vereinbarung soll dem Schutz vertraulicher Informationen, die zwischen den o.g. Parteien ausgetauscht werden, dienen. Sinn und Zweck der Weitergabe vertraulicher Informationen im Rahmen dieser Vereinbarung ist die Erstellung von Presse- und Marketingtexten, Medienverteilern, multimedialen Inhalten, Bildern und Materialien zur Marketingkommunikation.
Die Parteien vereinbaren daher Folgendes:
§1 Soweit nachfolgend nicht anderes vorgesehen ist, sind sämtliche vertraulichen Informationen, die die Parteien miteinander austauschen, vertraulich zu behandeln. Als vertrauliche Informationen in diesem Sinne unabhängig von dem Medium, in dem sie enthalten sind, gelten insbesondere Produkte, Herstellungsprozesse, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung, Personalangelegenheiten.
§2 Die Parteien versprechen einander, dass sie vertrauliche Informationen:
(a) entsprechend vertraulich und mit der dazu erforderlichen Sorgfalt behandeln;
(b) nur zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Vertragszweck verwenden und
(c) nur soweit vervielfältigen, wie dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist und angefertigte Vervielfältigungen ebenfalls vertraulich behandeln.
§3 Nicht als vertraulich gelten solche Informationen, die
(a) öffentlich zugänglich oder allgemein bekannt sind, oder
(b) den Parteien durch einen Dritten bekanntgemacht wurden oder anderweitig bekannt sind, soweit die Erlangung dieser Informationen durch den Dritten nicht auf dem Bruch von gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen beruht.
§4 Jede Vertragspartei ist zur Weitergabe von vertraulichen Informationen berechtigt, soweit sie aufgrund einer Rechtsvorschrift oder behördlichen Anordnung dazu verpflichtet ist, die andere Partei über die beabsichtigte Weitergabe schriftlich informiert hat und die nach Gesetz vorgesehenen und angemessenen Vorkehrungen getroffen hat, um den Umfang der Weitergabe so gering wie möglich zu halten.
§5 Jede Vertragspartei wird ihren Angestellten oder Beratern vertrauliche Informationen nur soweit zugänglich machen, als dies nach dem Vertragszweck dieser Vereinbarung erforderlich ist. Keine Partei wird im Übrigen vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei verwerten oder sonst wirtschaftlich für sich nutzen.
§6 Es besteht darüber Einverständnis, dass keine Partei das Eigentum oder sonstige Nutzungsrechte an den vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei aufgrund dieser Vereinbarung oder sonst wegen konkludenten Verhaltens erwirbt.
§7 Für Dienstleister besteht kein Anspruch auf Belege der Auftragsarbeit (Werksvertrag), diese können im Einzelfall nach Rücksprache zur Verfügung gestellt werden.
§8 Bezüglich der Nutzung von elektronischen Daten verpflichten sich die Parteien,
(a) die erhaltenen Daten und Kenntnisse nur zum vereinbarten Zweck zu nutzen und insbesondere alle im Zusammenhang mit der Datensicherheit vorgegebenen Anordnungen einzuhalten; auf Daten und Informationen erfolgt nur soweit Zugriff, als dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist, und der unbefugte Zugriff von Dritten muss in jedem Falle unterbunden werden,
(b) Mittel zur Benutzeridentifikation und Zugriffsberechtigung anderen Personen nicht bekannt zu geben und Informationen darüber nicht zugänglich zu machen,
(c) erhaltene Daten und Know-how nach einer evtl. Beendigung des Vertrages zu löschen und deren Weiterverwendung zu unterbinden, sofern es keine anderen schriftlichen Absprachen gibt,
(d) die Datenintegrität zu erhalten, die zugänglich gemachten Daten nur unter Zustimmung der bereitstellenden Partei weiter zu verarbeiten oder entsprechend der beabsichtigten Anwendung auf einem anderen System zu speichern, wobei der Informationsgehalt der Daten sowie deren Funktionalität eingehalten werden.
§9 Verletzt eine Partei die vorliegende Geheimhaltungspflicht, so schuldet sie der anderen Partei eine Konventionalstrafe in Höhe von mindestens € 15.000,00 je Fall. Vorbehalten bleiben strafrechtliche Schritte und die Prüfung und mögliche Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes.
§10 Diese Vereinbarung gilt solange, als die Vertragsparteien untereinander vertrauliche Informationen austauschen. Die Verpflichtung zur Nichtweitergabe oder sonstigen Nicht-Nutzung von vertraulichen Informationen endet erst nach Ablauf von fünf (5) Jahren nach dem Ende der Vereinbarung.
§11 Diese Vereinbarung geht allen vorher getroffenen Absprachen zur Vertraulichkeit vor, unabhängig davon, ob sich die Parteien hierauf schriftlich oder mündlich verständigt hatten. Diese Vereinbarung kann ganz oder teilweise nur schriftlich abgeändert oder ergänzt werden.
§12 Falls eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar ist oder wird, so bleiben die anderen Bestimmungen der Vereinbarung weiterhin wirksam. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
§13 Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der für die Angela Recino Bewegte Kommunikation zuständigen Gerichte in Deutschland.